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RG, 20.11.1900 - Beschw.-Rep. II. 125/00 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zustellung; Vermittlung des Gerichtsschreibers
Papierfundstellen
- RGZ 47, 397
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 21.06.1988 - VII R 135/85
Finanzgerichtsverfahren - Strafakten
Denn diese Voraussetzung liegt nach § 295 Abs. 1 ZPO nur dann vor, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung den Mangel nicht gerügt hat, "obgleich sie erschienen" ist (vgl. auch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 18. April 1983 9 B 2337/80, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1984, 251; Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 14. März 1968 11 RA 140/67, NJW 1968, 1742; Beschluß des Reichsgerichts - RG - vom 20. November 1900 II 125/00, RGZ 47, 397). - BGH, 14.03.1967 - VI ZB 3/67
Auf die Berichtigung des Tatbestands gerichtete Beschwerde
Allerdings gilt diese Bestimmung nicht für den Fall, daß das angerufene Gericht den Berichtigungsantrag für unzulässig gehalten und sich geweigert hat, auf seine Prüfung einzugehen (RG JW 1899, 673; RGZ 47, 397 u.a.).